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Eppenschlag Schönberg Innernzell Schöfweg

Schöffenwahl 2023

In diesem Jahr finden die Wahlen der Schöffinnen bzw. der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 statt. Von den Städten und Gemeinden werden hierzu geeignete Personen vorgeschlagen und von einem beim Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss gewählt.

Schöffenamt in Bayern

Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter und wirken gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern an den Verhandlungen und Entscheidungsfindungen am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts mit.
Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt. Sie haben aber nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen, die durch ihre Heranziehung entstanden sind. So erhalten sie z.B. eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.
Informationen zur Entschädigung für Schöffinnen und Schöffen erhalten Sie unter dem Link:
Webseite der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen - Landesverband Bayern

Aufstellung einer Vorschlagsliste

Die Gemeinde stellt ab Februar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Verwaltungsausschuss gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht.

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:
•    deutsche Staatsangehörigkeit
•    zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
•    Wohnsitz in einer Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Schönberg
•    gesundheitliche Eignung
•    ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
•    kein Vermögensfall (z.B. Privatinsolvenz)

Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese sind nachfolgend verlinkt:
§ 32 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Bewerbungsverfahren

Sie haben nun die Möglichkeit, sich für das Amt der Schöffin bzw. des Schöffen zu bewerben oder andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Bewerbungsformulare und allgemeine Informationen zum Schöffenamt erhalten sie im Rathaus oder auf der
Webseite des Justizministeriums

Broschüre "Das Schöffenamt in Bayern"

Merkblatt für Schöffen

Bewerbungsformular Schöffen

Bewerbungsformular Schöffen - Barrierefrei

Bewerbungsformular Jugendschöffe

 

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